Oktober 2020
ANWENDUNGSBEREICH
Gegenstand der nachfolgenden Bedingungen sind Aufträge und Verträge (nachfolgend als „Auftrag“ bezeichnet) zwischen der VON.TZ GMBH und ihren Auftraggebern über die Herstellung, Lieferung und Erbringung von Leistungen, Mitwirkungen sowie die Einräumung bestimmter Rechte an entsprechenden Produktionen und Leistungen. Aufträge kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende Geschäftsbedingungen der Auftraggeber werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurde von der VON.TZ GMBH ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VON.TZ GMBH gelten auch dann ausschließlich, wenn in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen der Auftraggeber von der VON.TZ GMBH Leistungen vorbehaltlos erbracht werden. Ebenso wenig werden Bestellformulare, Lieferbestätigungen usw. oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers, die auf Servern, auf der Homepage oder in sonstiger digitaler Form hinterlegt oder abrufbar sind oder digital übermittelt werden, anerkannt. Die Form der Lieferung der bestellten Auftragsleistung (per Post/analog, als File/digital) lässt keinen Rückschluss auf die Auftragsform zu, d.h. das Bestellwesen sowohl im herkömmlichen wie im digitalen richtet sich ausschließlich nach den hier niedergelegten allgemeinen Bedingungen.
Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, gelten die AGB der VON.TZ GMBH auch für alle künftigen Verträge mit ihm, ohne dass es dafür besonderer Hinweise bedarf.
Die VON.TZ GMBH ist bei Dauerschuldverhältnissen während der Dauer des Auftrags berechtigt, die Geschäfts- und Betriebsbedingungen oder die Preise anzupassen. Die Rechte der Auftraggeber bestimmen sich in diesem Fall nach den genannten Kündigungsklauseln. Vorbehaltlich der Einzelabsprache im Auftrag erfolgen im Übrigen Angebote, Produktionen, Lieferungen und die Einräumung von Nutzungerechten freibleibend und nicht exklusiv.
Hat die VON.TZ GMBH dem Auftraggeber ein Angebot (inkl. Anlagen/Preislisten etc.) schriftlich unterbreitet, so ist sie davon 6 Wochen gebunden, danach verfällt das Angebot, soweit es nicht schriftlich verlängert oder modifiziert wird.
Der Umfang der konkreten Leistungen, Dienste, Produktionen oder Funktionen (nachfolgend nur „Leistungen“ genannt) ergibt sich aus dem jeweiligen Auftragsabschluss, dem Einzel-/ Individual- Vertrag oder des verbindlichen Angebots. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Gegenstand dieser Vereinbarungen, wobei im Zweifel die Regelung der Einzelabsprache den allgemeinen Bedingungen vorgeht. Bleibt eine individuelle Regelung aus, so gilt die allgemeine; Unvollständiges wird durch das allgemein niedergelegte vervollständigt, definiert oder ergänzt. Bei größeren Projekten können Terminpläne, Konzepte, Kalkulationen oder Beschreibungen zur Qualität oder dem künstlerischen Verständnis in Anlagen zusammengefasst werden.
Diese Anlagen werden Gegenstand des Vertrags, soweit sie im individuellen angeführt werden. Ein Auftrag/Vertrag kommt mit Angebot und Bestätigung der Form zustande, dass sowohl Auftraggeber wie auch die VON.TZ GMBH zusammen das Schriftstück unterzeichnen. Eine Paraphierung der Anlagen ist nicht erforderlich, soweit die Anlagen an dieses Schriftstück geheftet werden. Zu ihrer Rechtskräftigkeit bedürfen Willenserklärungen im Übrigen stets der Unterzeichnung, wobei unter Vollkaufleuten die Übermittlung des Schriftstücks per Fax und digital per E-Mail ausreicht.
VON.TZ GMBH (UNTERBEAUFTRAGUNG)
Die VON.TZ GMBH wird die im Auftrag vorgesehenen Leistungen selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte/Drittagenturen erbringen. Bei der Unterbeauftragung steht die VON.TZ GMBH für Leistungen des von ihr beauftragten Dritten ein wie für eigene, Sorgfaltspflichten werden ihr wie eigene zugerechnet. Wird vom Auftraggeber die Subvergabe abgelehnt, ist dies im Individualvertrag zu kennzeichnen.
Von der VON.TZ GMBH beauftragte Unternehmen, ihr Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind nicht Vertragspartner des Auftraggebers, d.h. sie können für die VON.TZ GMBH ohne ausdrücklich ausgewiesene Bevollmächtigung keinerlei geschäftsverbindliche Erklärungen abgeben, ebenso wenig sind sie zum Empfang von Nachrichten bestimmt.
Die VON.TZ GMBH wird von ihr Beauftragte sorgfältig aussuchen, so dass eine adäquate Leistung erwartet werden darf.
URHEBERRECHTE
Der Auftraggeber versichert, dass ihm im Falle der Übertragung von Arbeiten an einem Werk an die VON.TZ GMBH, insbesondere bei Bestellung von Reproduktionen und sonstigen Umgestaltungen eines Werkes, das Urheberrecht an diesem Werk zusteht. Er stellt die VON.TZ GMBH somit jeglicher Haftung aus der Verletzung eines etwaigen Urheberrechtes oder sonstigen Schutzrechtes frei. Mit der Eigentumsübertragung an einem von uns gefertigten Werkstück – Original oder Vervielfältigungsstück – wird das Urheberrecht nicht übertragen.
An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Bildvorlagen und anderen Unterlagen behält sich die VON.TZ GMBH Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
LEISTUNGEN DER VON.TZ GMBH
Gegenstand des Auftrags ist die Produktion und/oder Lieferung von Werken oder die Erbringung von Leistungen und/oder die Einräumung von Nutzungsrechten (nachfolgend auch „Lizenzierung“) oder ein gemischtes Arrangement aus allen dreien. Bei den vertragsgegenständlichen Werken wird es sich um Schöpfungen im Sinne des geltenden Urheberrechts oder handwerkliche Produktionen im Sinne des zivilrechtlichen Werkvertrags handeln. In der Regel werden Produktionen und Darbietungen sowie Unterhaltungsprogramme zu Fernsehformaten, kulturellen oder sonstigen kreativ-schöpferischen Aufführungen erbracht.
Soweit die VON.TZ GMBH Produktionen erstellt oder Dienste und Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Für kostenlose Dienste entsteht kein Leistungsanspruch des Auftraggebers oder potenziellen Auftraggebern. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich aus den kostenlosen Werken/Diensten nicht.
Die VON.TZ GMBH ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit es dem Auftraggeber zumutbar ist. Teillieferungen einer Produktion gelten bezüglich der Abnahme-, Zahlungs- und Gewährleistungsverpflichtungen als selbständige Lieferungen. Teilleistungen können sich aus der Natur des Gegenstands ergeben oder wahlweise per Kennzeichnung als solche durch die VON.TZ GMBH im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bestimmt werden.
LEISTUNG AUFTRAGGEBER / MITWIRKUNG / BEISTELLUNG / ABLAUF
Der Auftraggeber hat die Gegenleistung mit Fälligkeit der Leistungen der VON.TZ GMBH zu erbringen. In der Regel handelt es sich dabei um die Entrichtung der vertraglich vorgesehenen Vergütung inkl. Kosten. Soweit keine Vorleistungen oder Teilzahlungstermine individuell vereinbart sind, ist die Vergütung insgesamt mit Lieferung und Abnahme fällig, ordentliche Rechnungsstellung durch die VON.TZ GMBH vorausgesetzt.
Der Auftraggeber wird der VON.TZ GMBH alle für die Geschäftserfüllung erforderlichen Informationen binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung stellen. Die VON.TZ GMBH ist berechtigt -nach entsprechendem fristsetzenden Hinweis- die Erbringung der Leistung für die Zeit bis zur Übermittlung benötigter Informationen einzustellen, sofern diese Angaben für eine Fortsetzung der Leistungen unverzichtbar sind. Dies gilt beispielsweise für die nachfolgenden Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers, wie:
Kommt der Auftraggeber seinen (Mitwirkungs-) Pflichten nicht, nicht pünktlich oder wiederholt unpünktlich nach, werden die vereinbarten und bis dahin bestätigten Liefertermine und Fristen gegenstandslos. [behält sich die VON.TZ GMBH das Recht auf Rücktritt und Schadensersatz vor].
In der Einzelvereinbarung wird festgelegt, was neben womöglich technischen Vorgaben den konkreten Vertragsgegenstand inhaltlich betrifft, seine Art, den Umfang sowie sonstige Qualitäten oder künstlerische Eigenschaften. Findet in der Absprache oder der Anlage dazu keine Festlegung statt, ist die VON.TZ GMBH in der Produktion unabhängig.
Per Konzept o.ä. vorgegebene Inhalte (z.B. in Form von Texten, Grafiken und Fotos) sind der VON.TZ GMBH innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung und in der vereinbarten Form/im vereinbarten Format zu übermitteln. Der Auftraggeber liefert diese Daten in elektronischer Form per E-Mail oder auf einem zuvor vereinbarten Datenspeicher und definiert deren Einordnung in die Produktion.
Besteht die Leistung der VON.TZ GMBH in der Einbindung bestimmter vom Auftraggeber vorgegebener Inhalte für analoge oder elektronische Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs- und Verbreitungszwecke, so übernimmt allein und ausschließlich der Auftraggeber die rechtliche Gewähr für seine Aussage und die von ihm angelieferten Inhalte sowie den gewählten Verbreitungsweg. Machen Dritte Ansprüche gegen die VON.TZ GMBH geltend, die mit der vorgenannten Gewähr nicht im Einklang stehen, so stellt der Auftraggeber die VON.TZ GMBH von entsprechend nachgewiesenen materiellen Ansprüchen des Dritten sowie den Kosten einer erforderlichen und nachgewiesenen Rechtsverteidigung frei
Der Auftraggeber wird der VON.TZ GMBH jederzeit gewünschte Auskünfte erteilen, die für die Produktion oder die Dienste von Bedeutung sind.
Äußert der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung oder im Laufe der Produktion nachträglich Vorschläge, Entscheidungen oder nimmt sonst wie Einfluss –unabhängig welcher Art- wird die VON.TZ GMBH drauf eingehen, soweit dies mit oder innerhalb der kalkulierten Zeit und den Inhalten vereinbar ist.
Kosten verursachende Maßnahmen wird die VON.TZ GMBH sofort anzeigen. Diese Tätigkeiten werden dann allenfalls nach Übernahme der Kostenerklärung seitens des Auftraggebers von der VON.TZ GMBH erbracht. Auf diese Zusatzleistungen darf die VON.TZ GMBH pauschal 5% HU und Gewinn berechnen.
Von den vorgenannten Zusatzleistungen oder Sonderwünschen sind übliche Nachbesserungsarbeiten nichtkünstlerischer Natur zu unterscheiden. Diese verstehen sich innerhalb des Budgets. Nachträglich vorgetragene Aspekte bezüglich des künstlerischen Wertes oder der Höhe einer Produktion fließen weder in die Kalkulation noch etwaige Nachbesserungen ein, soweit die Produktion nicht mit besonderem Hinweis auf den erhöhten künstlerischen Wert im Auftrag gekennzeichnet wird.
Soweit individuell nicht anders vereinbart, steht es dem Auftraggeber frei, nach Vorankündigung an Produktionsstätten zugegen zu sein.
Für bestimmte Themen und Produktionen, wie im Falle von Produktpräsentationen oder Firmenprofilen wird es unerlässlich sein, dass die VON.TZ GMBH und ihre Mitarbeiter seitens des Auftraggebers für die geplante Produktion/Leistung unbeschränkt Zugang zur Produktionsstätte oder den Produkten gewährt wird. Dies beinhaltet ggf. auch den Zugang außerhalb normaler Öffnungs- oder Betriebszeiten. Der Auftraggeber wird dies auch personaltechnisch entsprechend einrichten und eine Klärung mit seinem Betriebsrat insoweit vorab positiv herbeiführen.
Die VON.TZ GMBH ist zur Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen (insbesondere Versammlungsstättenverordnung, Arbeitssicherheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz usw.) verpflichtet. In der Zusammenarbeit mit Kindern und Jugendlichen wird in der Kalkulation stets dem Umstand Rechnung getragen, dass die Zustimmung der Eltern, der Schule, des Kinderarztes sowie des Amtes für Arbeitsschutzes erforderlich ist. Der Auftraggeber wird, sofern die Aufnahmen an seinen Stätten erfolgen sollen, entsprechende Betreuung und Ruhemöglichkeiten für Kinder/Jugendliche bereithalten und auch die Begleitung durch die Eltern absichern. Entsprechendes gilt, soweit die Aufnahmen an von der VON.TZ GMBH ausgewählten Stätten erfolgen.
Auch im Hause des Auftraggebers vorhandenes Bühnen-, Set-, Ausstattungs-, Deko- und sonstiges Material hat die VON.TZ GMBH jederzeit Zugriff, sofern es der Realisierung des Vertragszweckes dienlich ist.
MATERIAL / QUALITÄT
Soll ein Auftrag ganz oder teilweise Gestaltungsleistungen oder Werke zum Gegenstand haben oder soll ein Werk in Arbeitsschritten nach Vorstellungen des Auftraggebers entwickelt werden, so ist dies in Beschreibungen, Anlagen oder Konzepten der Geschäftsabsprache in Schriftform beizufügen. Im schriftlichen Einvernehmen mit der VON.TZ GMBH und unter dem Vorbehalt der entsprechenden Honorierung kann auch nachträglich die Gestaltung nach den abgesprochenen Wünschen und Präferenzen des Auftraggebers vorgenommen werden.
UNTERLASSUNG VON WERBUNG
Die VON.TZ GMBH ist verpflichtet gesetzliche Werbebestimmungen und Werberichtlinien sowie sogenannte Fibeln ihrer CI-Kunden (Lizenzgeber TV-Charaktere/-Puppen) einzuhalten. Sie wird insoweit ohne redaktionelle Veranlassung keine Namen, Marken, Erzeugnisse, Produkte, Texte und bildliche Darstellungen, die als direkte oder indirekte Werbung zu werten sind, in die Produktion aufnehmen. Bei der Einbindung von CI-Kunden (TV-Charaktere/Kunden) gehen diese Kundeninteressen vor.
Sofern der Auftraggeber der VON.TZ GMBH Firmen Guidelines („Corporate Identy“) überlässt, wird die VON.TZ GMBH vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit in den Fibeln festgelegten CI-Interessen der VON.TZ GMBH CI-Kunden bei der Produktion das Image des Auftraggebers wahren.
Die VON.TZ GMBH wird von Werbeeffekten (Fremd-/Dritt-/Eigenwerbung), Sponsoring (Sponsorengelder, Sach- oder sonstige gegenwärtige oder künftige Zuwendungen o.ä.) oder Produktplatzierungen (u.a. die Erwähnung von Waren, Leistungen, Marken oder Tätigkeiten in eigener Sache oder eines Dritten mit/ohne Entgelt zwecks Absatzförderung) wie auch Veranstaltungssponsoring oder –Reklame Abstand nehmen, es sei denn, die entsprechende Werbung ist auf den ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zurückzuführen.
Die VON.TZ GMBH wird den Auftraggeber über Sponsoring Anfragen oder sonstige Aufwendungen von Dritten im Hinblick auf die vertragsgegenständliche Produktion Auskunft erteilen.
Die vorgenannten Pflichten wird die VON.TZ GMBH auch ihren Mitarbeitern, Repräsentanten, Modellen und sonstigen Personen auferlegen, derer er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient.
BEZUG TV-CHARAKTER (besondere Eigenschaften)
Steht die Produktion oder Veranstaltung in Verbindung mit TV-Formaten und ist ein bestimmter TV-Charakter in die Produktion auf Wunsch des Auftraggebers einzubinden, so steht die Auftragserfüllung unter der Bedingung, dass es der VON.TZ GMBH möglich ist, die Berechtigung zur Herstellung, Darbietung und Nutzung des Charakters für den Zweck territorial, inhaltlich und zeitlich (nicht-exklusiv) und ggf. unter Auflagen (z.B. zum Schutz von Kindern) zu erwerben.
Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Lizenzgeber (in der Regel TV-Sender) die Nutzungsrechte variabel an etwaige eigene Veranstaltungen anpassen können und insoweit damit einhergehende Veranstaltungen des Auftrags kurzfristig bis zu 14 Tagen verschoben werden können. Darauf hat die VON.TZ GMBH keinen Einfluss, das Risiko wird bewusst vom Auftraggeber getragen, er verzichtet insoweit auf Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegenüber der VON.TZ GMBH. Sollte der Auftraggeber in dem Fall der Verschiebung vom Auftrag zurücktreten, ist die VON.TZ GMBH berechtigt, sämtliche Schäden, Ausgaben und Vorleistungen in Rechnung zu stellen, die ihr bis dahin im Vertrauen auf den Auftrag entstanden sind. Soll auf Wunsch des Auftraggebers und mit Berechtigung durch den Lizenzgeber (TV-Sender) zu einem Charakter eines TV-Formats durch die VON.TZ GMBH (oder einem vor ihr beauftragten Puppenbauer) für die Veranstaltung eine Puppe (sog. „walking character“) hergestellt werden, so ist darüber ein gesonderter Vertrag zu erstellen.
Im Übrigen gelten bezüglich der Einbindung von TV-Charakteren die (beiliegenden) „ALLGEMEINEN GESCHÄFTBEDINGUNGEN/Zusatzbedingungen bei Buchung von Shows oder Charakteren“ der VON.TZ GMBH.
TERMIN/ LIEFERUNG MATERIAL / BELEGE / EINLAGERUNG
Soweit in der Individualabsprache nicht weiter bestimmt oder vom Auftraggeber bereits beigestellt, darf der Auftraggeber davon ausgehen, dass ihm von der VON.TZ GMBH mit vertretbarem zeitlichem Vorlauf vor dem im Individualauftrag vorgesehenen Liefertermin/Veranstaltungstermin für die Durchführung relevante Dokumente überlassen werden (wie Konzept, Besetzungsliste o.ä.). Besondere Informationen (wie Inventar, Releases o.ä.) etc. bedürfen einer gesonderten Anfrage durch den Auftraggeber.
Die im Einzelauftrag vorgesehenen Termine (Materiallieferung, Leistungserbringung, Werkerstellung, Veranstaltung usw.) gelten jeweils als Fixtermine, es darf davon lediglich im Zuge einvernehmlicher schriftlicher Einigung abgewichen werden. Wird zum vereinbarten Liefertermin das betreffende Liefermaterial oder die Leistung nicht oder nicht vollständig geliefert/erbracht, kommt der Lieferpflichtige (automatisch) in Verzug, ohne dass es einer Mahnung mit Fristsetzung bedarf.
Soweit die VON.TZ GMBH für die Produktion Material einzubringen hat, ist sie jeweils mit Erwerb (z.B. Requisite), mit Herstellung (z.B. Konzept, Programmvorschlag, Bühnenbild), jedoch spätestens mit Beginn der Produktion (d.h. mit Belichtung, Spielbeginn) respektive Darbietung der vertragsgegenständlichen Leistungen Sacheigentümerin an dem gesamten Produktionsmaterial und den Werken oder dem Material, das dem Produktionsmaterial zugrunde liegt (wie auch Dekorations-, Ausstattungsmaterial und Requisiten) oder von der VON.TZ GMBH für die Durchführung der Produktion erworben, verwendet oder hergestellt wird.
Der Eigentumserwerb ist auch dann gegeben, wenn die Sachen in der Kalkulation unberücksichtigt sind oder sogar mit Kostenübernahme durch den Auftraggeber ausdrücklich im Individualvertrag unter Vorgabe etwaiger Brandings (z.B. Bühnenbranding im Look & Feel des Kunden) oder in etwaigen Kalkulations-Anlagen benannt sind.
Erwirbt die VON.TZ GMBH die oben angegebenen Materialien von einem Dritten, geht das Eigentum unmittelbar nach dem Erwerb von dem Dritten (Hersteller, Lieferer, Verkäufer) auf die VON.TZ GMBH über.
Ist im Ausnahmefall individual-vertraglich die Eigentumsübertragung auf den Auftraggeber vorgesehen und soll die Einlagerung über die VON.TZ GMBH erfolgen, so wird die VON.TZ GMBH das Matetrial auf Namen des Auftraggebers sachgerecht auf dessen Kosten einlagern [zu maximal 200,- € netto/pro Jahr].
DURCHFÜHRUNG/ ABNAHME / PROGRAMMANPASSUNGEN
Dienste
Für die Erbringung von Dienstleistungen vorab erstellte Konzepte, Programmpläne, Sets/Module etc. werden dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt.
Wird den vorgelegten Materialen nicht zum bestimmten Abnahmetermin, spätestens aber 10 Werktagen nach Vorlage schriftlich widersprochen, gelten die Vorschläge als abgenommen. Die VON.TZ GMBH wird dementsprechend die Produktion oder Veranstaltung entwickeln und durchführen, wobei Änderungen aufgrund örtlicher oder personeller Begebenheiten (z.B. Ausfall gebuchten Modells/Schauspieler/Künstler) in für den Auftraggeber zumutbarer Weise möglich sind. Über wesentliche Änderungen wird die VON.TZ GMBH den Auftraggeber unterrichten, damit Einvernehmen über die zumutbare Lösung herbeigeführt wird. Die Durchführung von Programmen, Dienstleistungen usw., z.B. Darbietungen bei Veranstaltungen ist erfolgreich, wenn sie zur vorgesehenen Zeit im abgestimmten Umfang gemäß Konzept/Programmschema unter Berücksichtigung örtlich/personeller Begebenheiten erfolgen. Fehlen im Individualauftrag Vorgaben zur künstlerischen Qualität, so ist die VON.TZ GMBH in der künstlerischen Ausgestaltung der Produktion oder Veranstaltung frei. Die VON.TZ GMBH wird sich bestens bemühen, dem Erfolg der Veranstaltung unter Wahrung des Images des Auftraggebers dienlich zu sein. Die VON.TZ GMBH übernimmt jedoch keine Gewähr für den Erfolg einer Veranstaltung.
Stellt der Auftraggeber während eine/r/m Veranstaltung/Event Mängel fest, so übernimmt die VON.TZ GMBH deren Beseitigung, sofern ihr die Mängel –soweit nicht Gefahr im Verzug ist- schriftlich vom Auftraggeber vorab mitgeteilt wurden und ihr noch Zeit zur Mängelbeseitigung bleibt. Schlägt die Beseitigung fehl oder ist sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, richten sich die weiteren Rechte des Auftraggebers nach Kündigung dieser AGB, wenn gegenüber der VON.TZ GMBH Verschuldensvorwürfe statthaft sind.
Werkproduktionen
Voraussetzung für die Abnahme einer Werk-Produktion (inkl. der ihr zugrunde liegenden Werke) durch den Auftraggeber ist eine vertragsgemäße Leistung inkl. womöglich zugesicherter Eigenschaften in technischer und inhaltlicher Hinsicht. Eine künstlerisch/dramaturgische Abnahme erfolgt zusätzlich nur in dem Fall, dass individuell im Auftrag oder der insoweit beschreibenden Anlage dazu ein Anspruch an die Kunst/Dramaturgie gestellt wird (z.B. bei Kunstwerken). Maßgeblich für die Beurteilung durch den Auftraggeber sind die von der VON.TZ GMBH vorgelegten Finalfassungen/Endprodukte.
Die Abnahme der Produktion setzt die vollständige Lieferung ordnungsgemäßer Liefermaterialien voraus. Teilabnahmen sind möglich, wenn diese ausdrücklich erklärt werden und durch den Produktionsablauf bedingt sind.
Das zur Abnahme bestimmte Material ist zu den vorgenannten Lieferterminen vorzulegen, fehlt ein solcher, sollte es komplett gebündelt (digital) spätestens 1 Woche vor der geplanten Veröffentlichung vorliegen.
Der Auftraggeber kann die Abnahme insbesondere verweigern, wenn
Die Produktion gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die vollständige Abnahme sämtlichen Materials bzw. Materialbündels schriftlich erklärt hat. Die Schriftform kann per E-Mail gewahrt werden. Im Zweifel trägt der Auftraggeber die Beweislast für die Abnahmefähigkeit des gelieferten und angesehenen Materials.
Das Ergebnis der Abnahme teilt der Auftraggeber der VON.TZ GMBH unter Angabe etwaiger festgestellter Mängel schriftlich mit. Die VON.TZ GMBH wird mitgeteilte Mängel unverzüglich und auf eigene Kosten beseitigen. Soweit die Mängelbeseitigung oder Nachbesserung fehlschlägt, nicht unverzüglich erfolgt oder aus sonstigen VON.TZ GMBH seits liegenden Gründen nicht möglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, die vereinbarte Vergütung (ggf. lediglich hinsichtlich der noch ausstehenden Teile) herabzusetzen oder das Vertragsverhältnis (ggf. über ausstehende Teile) mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers werden hierdurch nicht berührt.
Aufwandsersatz- oder Entschädigungs-Ansprüche der VON.TZ GMBH im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages oder die Durchführung der Produktion sind statthaft. Dies gilt insbesondere, wenn Konzepte entwickelt worden sind, oder die VON.TZ GMBH für den Auftraggeber Termine blockiert, Modelle bucht, Module entwickelt (durch Dritte) oder sonstige Vorleistungen im Vertrauen auf die Verwirklichung des Projekts vornimmt.
Die Nutzung des gelieferten Materials durch den Auftraggeber vor Erklärung der Abnahme stellt die Abnahme des Werkes da. Nachbesserungsansprüche oder eine Kündigung des Auftrags durch den Auftraggeber sind in einem solchen Fall jedoch ausgeschlossen.
Die technische Abnahme stellt keine Abnahme oder Billigung in inhaltlicher Sicht dar und umgekehrt, ebenso wenig stellt die Abnahme eine Bestätigung aus rechtlicher Sicht dar, insbesondere nicht im Hinblick auf potentielle Verletzungen von Persönlichkeits-, Urheber- und Leistungsschutzrechten.
Von der Abnahme der Produktion zu unterscheiden sind nachträglich geäußerte Sonderwünsche (Technik, Inhalt, Eigenschaften etc.) des Auftraggebers, die er letztmalig bis zur Abnahme äußern kann. Soweit der Auftraggeber bezüglich der Produktion Wünsche äußert, die über den Vertrag oder das Konzept hinausgehen, erklärt sich die VON.TZ GMBH zur Umsetzung unter der Bedingung bereit, dass ihr die Erfüllung zumutbar (Personal, Zeit, Lizenzen etc.) ist und der Auftraggeber entsprechend die Sonderkosten übernimmt.
Von diesen Sonderwünschen/-kosten zu unterscheiden sind gekennzeichnete Mehrkosten, die im Zuge von generellen Weisungen oder Anordnungen entstehen können.
Abnahmen haben über entsprechend qualifiziertes Personal zu erfolgen, welches vorab zu benennen ist. Abnahmeergebnisse (inkl. Nachbesserungshinweise) können lediglich verbindlich und rechtskräftig vom Vertragspartner (Geschäftsführung) erklärt werden, es sei denn, entsprechendes Personal ist hierzu ebenfalls schriftlich bevollmächtigt. Die VON.TZ GMBH weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Pflicht auch gegenüber etwaigen CI-Kunden (TV-Lizenzthemen) eingefordert wird. Eine Abnahme zwischen Auftraggeber und CI-Kunde ist ausgeschlossen, solange die VON.TZ GMBH diesem direkten Weg nicht schriftlich zugestimmt hat. Für die Abnahme und deren Folgen übernimmt die VON.TZ GMBH in dem Fall weder das Risiko noch die Haftung.
VERGÜTUNG / STEUERN
Zur Abgeltung aller individuell vereinbarten Pflichten, Produktionen, Lieferungen und Leistungen der VON.TZ GMBH und der damit einhergehenden und zu übertragenen Rechte zahlt der Auftraggeber als Gegenleistung die individuell vereinbarte Vergütung, zzgl. individueller Kosten (wie Materialversand) zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe. Wurde keine individuelle Vergütung festgelegt, so rechnet die VON.TZ GMBH nach ihrer aktuellen Preisliste ab.
Sofern Einzelauftragsgemäß nicht anders vorgesehen, ist die Vergütung bei Großaufträgen (Volumen über 2.000,- € netto) zahlbar gegen ordnungsgemäße Rechnung und zwar in folgenden regelmäßigen Abschlägen:
Zahlungsziel sind 7 Tage nach Rechnungseingang, der Verzugszins beträgt max. 3% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank [Bundesbankdiskontzinssatz]. Bei Kleinaufträgen (Volumen unter 2.000,- € netto) ist die Vergütung mit Lieferung und Abnahme oder des Materials oder mit Durchführung des Dienstes/der Leistung fällig. Rabatte, Skonti oder Boni werden nicht gewährt.
Soweit nicht in individuelle kalkulierten Kosten branchenübliche Vergütungen aufgenommen worden sind, ist davon auszugehen, dass an der Produktion, Werkherstellung oder Veranstaltungen o.ä. Beteiligte für einen bestimmten Zweck zu einem fixen Preis in Form eines Einmalhonorars, unter Ausschluss von Wiederholungshonoraren oder Erfolgsbeteiligungen verpflichtet wurden. Der Ausschluss ist unabhängig von der Produktion, den zugrundeliegenden Werken, der Veranstaltung/dem Event, der Nutzungsart- oder Technik/Form, einem Territorium oder sonstiger Lizenzierungsparameter.
Die VON.TZ GMBH wird versuchen, den an der Produktion/Veranstaltung, der Schaffung der Produktion oder den der Produktion zugrunde liegenden Werken oder Materialien beteiligten Urhebern-, Leistungsschutzberechtigten oder sonst wie (persönlich/unternehmerisch) Beteiligen eine übliche und angemessene Vergütung zu zahlen. Das Risiko der „Bestsellervergütung“, des „Evergreens“ oder der „Fairness“ (§ 36 a.F., § 32a n.F., § 78 n.F., § 86 n.F. UrhG) trägt die VON.TZ GMBH nicht. Dieses Risiko trägt der Auftraggeber.
Ist die VON.TZ GMBH Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, eines Verbandes oder eines Verlages und meldet dort die Produktion, ihre Leistungen oder die von ihr hergestellten zugrunde liegenden Werke darin an, so ist der Auftraggeber von etwaigen finanziellen Ausschüttungen von Mitgliedern ausgeschlossen.
Überschreitungen der Produktionskosten und des kalkulierten Budgets trägt der Auftraggeber, soweit er frühzeitig von der VON.TZ GMBH über die Mehrkosten informiert wurde und diese bestätigt hat.
Ungeachtet der vorherigen Regelungen trägt der Auftraggeber für Mehrkosten, die aufgrund seiner Weisungen oder Aufforderungen entstehen.
Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Vergütung gegebenenfalls nach deutschem Recht zu versteuern ist, auch wenn er nicht in Deutschland geschäftsansässig ist (z.B. Umsatzsteuer, Quellensteuer / Withholding Tax). Soweit einschlägig wird die VON.TZ GMBH entsprechende Beträge ausweisen und ggf. von der Vergütung einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Die VON.TZ GMBH wird den Auftraggeber insbesondere unterstützen, eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Zu den Obliegenheiten des Auftraggebers zählt es insoweit, ggf. umsatz/einkommenssteuerrechtlich relevante Informationen über seine Unternehmereigenschaft oder Freistellungsbescheide des Bundesamtes für Finanzen vorzulegen. Im Zweifel ist rechtzeitig auf entspr. Formblätter der VON.TZ GMBH zurückzugreifen.
Etwaige Vergütungs- und Erlösansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruchsberechtigte von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 2 Jahren seit seiner Entstehung. Der Fristlablauf wird durch rechtmäßige Schlichtungs- oder Schiedsverfahren unterbrochen.
Der Vergütungsanspruch steht unter der aufschiebenden Bedingung der vertragsgemäßen Erfüllung aller Pflichten und Leistungen.
Aufrechnungen oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sind lediglich zulässig, soweit rechtskräftig festgestellt und die Ansprüche auf demselben Rechtsverhältnis beruhen oder die VON.TZ GMBH dem schriftlich zugestimmt hat.
VERTRAGSLAUFZEIT / LIZENZZEIT
Der Auftrag/Vertrag wird mit bestätigender Gegenzeichnung wirksam. Vertragsende ist üblicherweise der Zeitpunkt der jeweiligen Erfüllung der Leistungspflichten.
Werkproduktionen Individuell können per Auswertungsart bzw. je nach Nutzungsrecht unterschiedliche Lizenzzeiträume definiert werden. Folgende Lizenzzeiträume werden als üblich betrachtet, wobei mangels anderweitiger Bestimmung im Individualvertrag der Beginn auf den Tag der Lieferung der ordentlichen Produktion fällt:
Produktionen für private Zwecke: unbegrenzt Produktionen für Bildungsbereich (Schule, Forschung, Wissenschaft): 3 Jahre Produktionen für Print- Veröffentlichungen (Tageszeitung, Magazin, Buch): 2 Jahre Produktionen für TV/Internet: 2 Jahre Produktionen für Textildruck, Lebensmittel, Kampagnen sonstiger Art: 1 Jahr Produktionen für sonstige Promotion (inkl. Hotel, Wahlen, Zug, Flugzeug): 6 Monate
Produktionen für Merchandising: 2 Jahre Für die Kategorie des Merchandisings gilt stets, dass Promotion- Aktivitäten oder Kampagnen bereits vor Beginn der Lizenzzeit anlaufen können. Dem Auftraggeber und etwaigen Sub-Lizenznehmern ist es –je nach Branche unterschiedlich- gestattet, vorhandene Produkte noch in einem Zeitraum bis zu 6 Monaten nach Lizenzende abzuverkaufen. Ist der Auftraggeber an Verkäufen außerhalb des Lizenzgebiets z.B. im Wege eines Multiterritorial-Geschäfts beteiligt, so überlebt der Beteiligungsanspruch die individuell vereinbarte Lizenzzeit um 1 Jahr oder bis das letzte Produkt verkauft ist, je nachdem was früher eintritt.
AUSWERTUNG / NUTZUNGSZWECK/ NUTZUNGSRECHTE
Soweit in der Individualabsprache Auswertungszwecke nicht gekennzeichnet werden, verbleiben sämtliche Nutzungsrechte an von der VON.TZ GMBH geschaffenen Werken, Produktionen oder sonstigen urheber-/leistungsschutzrechtlich-relevanten Leistungen ausschließlich bei der Agentur. Ohne schriftliche Genehmigung und Entrichtung einer Vergütung/Honorars ist es dem Auftraggeber insoweit untersagt, Vervielfältigungen, Verbreitungen oder Veröffentlichungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Für diesen Fall des Verstoßes sowie der Offenlegung von Konzepten, Programmvorschlägen oder Auszügen daraus gegenüber anderen –insbesondere aber eine Überlassung dessen an Wettbewerber- behält sich die VON.TZ GMBH neben gesetzlich bestimmten Schadensersatzansprüchen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,- € je Verstoß vor.
Grundsätzlich soll in der Individualabsprache genau festgelegt werden, für welchen Zweck der Auftraggeber die von der VON.TZ GMBH zu erstellenden Werk-Produktionen, Produktionen oder Leistungen/Dienste nutzen möchte.
Dabei wird zwischen verschiedenen Auswertungsformen, Medien, Übertragungswege, Produkten usw. unterschieden. Erheblich ist auch, ob die Nutzung kommerziell oder privat, an öffentlichen Orten oder in geschlossenen Räumen gegen Entrichtung von Vergütungen oder entgeltfrei erfolgen soll. Der Nutzungszweck und die Nutzungsart geben ein Indiz für die Qualität des Werkes und seine Lebensdauer. Die von der VON.TZ GMBH eingeräumten Rechte werden mit dem Zweck/der Art korrespondieren. Der Nutzungsumfang steht in direkter Abhängigkeit zur Vergütung und ggf. Erlösbeteiligung. Ein geringeres Nutzungsvolumen bedarf eines geringeren Nutzungs-Rechtsbestandes und wird demzufolge kostenmäßig günstiger ausfallen als z.B. eine Kino-Plakatwerbung.
Möchte der Auftraggeber die auftragsgegenständlichen Werke/Produktionen/ Leistungen ohne zeitliche, territoriale oder inhaltliche Einschränkung nutzen, so ist ein sog. „Buyout“ zu vereinbaren.
Vom Buyout umfasst sind folgende Auswertungsrechte:
Der Umfang dieser Rechte bestimmt sich nach weiteren ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN der VON.TZ GMBH, die bei Betroffenheit von (einzelnen) Rechten zur Anwendung kommen, dieser sog. „RECHTEKATALOG“ ist dann Vertragsgegenstand. Ist in der Individualerklärung ein Nutzungsrecht benannt, so bestimmt sich der Umfang nach der im RECHTEKATALOG niedergelegten Definition. In der Einzelabsprache nicht gekennzeichnete Rechte gelten als nicht eingeräumt.
Wegen der Vollständigkeit des Katalogs sind auch Rechte benannt, die zum Teil dem vertragsgegenständlichen Werk fremd sind (z.B. sind Ton-/Audio-Aufnahmen untauglich in Verbindung mit der Auswertung eines Bildes) oder bei denen das Werk allenfalls als Printbeilage Verwendung findet (z.B. Cover einer CD/eines Hörbuchs/Tonträgers). Die Rechtsnutzung steht unter der Bedingung der Entrichtung der vertraglichen Vergütung.
Der Buyout bedingt, dass auch die an der Produktion Beteiligten einem Buyout (unter Ausschluss z.B. von Wiederholungshonoraren) zustimmen. Insoweit sind die Kosten für die Herstellung der Produktion wegen der einzuholenden Rechte wesentlich höher. Durch die unlimitierte Einräumung der Nutzungsrechte wird die Vergütung um ein weiteres erweitert. Ist die Auswertung weltweit beabsichtigt, erfolgt ein branchenüblicher Aufschlag, der nach dem derzeitigen Schlüssel der VELMA bzw. der aktuellen Preisliste der VON.TZ GMBH veranschlagt wird.
Soweit die Auswertung für private Zwecke erfolgt, ist dem Auftraggeber ein digitaler Mitschnitt und eine digitale Veröffentlichung der Werke/Produktion im Internet oder Vervielfältigungen sonstiger Art verboten, solange darüber keine entgeltliche Absprache im Einzelfall getroffen wird. Die Veröffentlichung von Produktionen, Veranstaltungsmitschnitten o.ä. im Internet führt zur sofortigen Entwertung des (urheberrechtlichen) Materials, da alle Welt Zugriff auf das Material hat, es beliebig verändern, bearbeiten, verbinden, vervielfältigen und sonst wie verbreiten kann. Diese Entwertung ist strickt verboten.
Sobald die VON.TZ GMBH einen derartigen Fall zur Kenntnis erhält, behält er sich (straf) rechtliche Schritte zur Ahndung dieser Verletzung vor.
In diesem Fall der Missachtung der Vertragsbestimmungen kann der Auftraggeber/Nutzer im Übrigen von weiteren Benutzungen ausgeschlossen werden.
Die Nutzung des Materials ist erst gestattet, nachdem der geplanten Nutzung und dem mitgeteilten Verwendungszweck zugestimmt worden ist.
Hat ein Auftraggeber zwar ein Nutzungsrecht einmalig erworben, dies aber mehr als im vereinbarten Umfang genutzt, z.B. durch gesteigerte Auflagenzahlen, Überschreitung der Lizenzzeit oder der Territorien/des Sprachraums, wie auch die Produktion von weiteren als den geplanten Merchandisingartikeln, so ist die VON.TZ GMBH berechtigt, das individuell vereinbarte Honorar mit Kenntniserlangung in voller Höhe (als Vertragsstrafe) ein weiteres Mal/ erneut zu berechnen.
Werden durch den Auftraggeber Termine annulliert, ist die VON.TZ GMBH berechtigt, pro Termin die nachfolgenden Ausfallhonorare und Kosten in Rechnung zu stellen:
Des Weiteren gilt folgender pauschalierter Schadensersatz bei Beschädigung, Zerstörung Verlust von Material:
Mit Leistung von Schadensersatz oder einer Vertragsstrafe, welche nach diesen Bedingungen berechnet werden, erwirbt der Auftraggeber weder Eigentum noch Nutzungsrechte an den Werken.
GEWÄHR / HAFTUNG / VERTRAGSSTRAFE
Die VON.TZ GMBH garantiert dem Auftraggeber, alle erforderlichen Rechte, insbesondere alle urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz und sonstigen Rechte, die für die uneingeschränkte Herstellung, Auswertung und Realisierung des Produktionsvorhabens durch den Auftraggeber nach Maßgabe dieses Vertrages erforderlich sind, rechtzeitig, einwende- und einredefrei erworben zu haben oder zu erwerben, und dass er über diese Rechte uneingeschränkt verfügen kann.
Entsprechende Persönlichkeits-, Urheber- und Leistungsschutzrechte wird die VON.TZ GMBH stets wahren. Soweit die VON.TZ GMBH sich selbst als (Mit-)Urheber eines hier genutzten oder hergestellten Werkes bezeichnet, garantiert sie, dass es sich bei dem behaupteten Werk um einen Gegenstand ihrer eigenen Schöpfung handelt.
Die VON.TZ GMBH garantiert den Bestand dieser Rechte sowie ihre Berechtigung zur Weiterübertragung dieser Rechte auf Auftraggeber grundsätzlich über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses hinaus für eine unbeschränkte Dauer/Zeit. Stellt sich erst während der Verwirklichung des Vorhabens heraus, dass die Rechte nicht in dem geforderten Umfang erworben werden können, oder der Erwerb nur gegen eine Vergütung möglich ist, die nicht in der Vertragsbestandteil gewordenen Kalkulation enthalten ist, hat die VON.TZ GMBH den Auftraggeber unverzüglich entsprechend zu unterrichten und mit dem Auftraggeber eine ergänzende Einigung zu finden.
Soweit die VON.TZ GMBH verpflichtet ist, Drittmaterial an Auftraggeber zu übergeben, garantiert sie, dass das übergebene Material für die vertragsgegenständliche Nutzung frei von Rechten Dritter ist. Insbesondere im Falle von die Produktion begleitenden Bildmaterial garantiert die VON.TZ GMBH, dass sie von den abgelichteten Personen, Objekten oder ähnlichen sämtliche erforderlichen Rechte erworben hat und diese bei Bedarf schriftlich nachweisen kann.
Die VON.TZ GMBH garantiert ihre Berechtigung, etwaige vertraglich vorgesehene Eigentumsübertragungen wirksam vornehmen zu dürfen. Ferner wird garantiert, bestehende Nennungsverpflichtungen vollständig umgesetzt und in der Produktion berücksichtigt zu haben.
Die VON.TZ GMBH ist zum Nachweis und zur Offenlegung der notwendigen Rechte („Einverständniserklärungen“, „Releases“ o.ä.) nur auf richterliche Anordnung verpflichtet oder wenn hierrüber vorab mit Auftraggeber ausdrücklich eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Beide Parteien stellen die jeweils andere auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der unter diesem Vertrag genannten Garantien herrühren. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
Ungeachtet der Wirksamkeit der vorgenannten Garantie umfasst die Garantie nicht Rechte, die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Falls die VON.TZ GMBH etwaige Rechte zwecks Vertragserfüllung zu erwerben hat, wird sie das entsprechende an die Verwertungsgesellschaft zu entrichtende Entgelt an den Auftraggeber weiterbelasten.
Gewährleistungsansprüche sind innerhalb von 4 Wochen geltend zu machen.
LIZENZ-TERRITORIUM
Im Individualvertrag ist das Auswertungsgebiet festzulegen. Unterbleibt eine Kennzeichnung, so wird unter Territorium Deutschland verstanden oder die deutsche Sprachversion. Unter deutsch-sprachigem Europa ist das Gebiet Österreich, Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg, Südtirol (Alto Adige) zu verstehen. Eine Auswertung im Internet ist auf die Domain „.de“ beschränkt. Eine Ausweitung der Domain .de ist abzustimmen und bedingt, dass überwiegende Bezugsteile des Vertrags (Leistungs-/Erfüllungspflichten) Verbindung zu dem wo möglichen Staat haben.
Verzögerung/ Verzug Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei die VON.TZ GMBH im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers jederzeit Mehraufwendungen in Rechnung stellen kann. Im Falle von Verzögerungen oder Verzug geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der auftragsgegenständlichen Produktionen, Lieferung oder Leistungen auf den Auftraggeber über.
WIDERRUF / BEENDIGUNG / KÜNDIGUNG
Ausbleiben eines Geschäfts/ unterzeichneter Verträge
Ein Auftrag zwischen der VON.TZ GMBH und einer Privatperson/ Verbraucher und eines Jungunternehmers (max. 3 J. selbstständig tätig) kann zu den üblichen gesetzlichen Regelungen innerhalb von 2 Wochen nach Abgabe der Bestätigungserklärung bzw. Gegenzeichnung des Auftragsangebots der VON.TZ GMBH vom Auftraggeber widerrufen werden. Der Widerruf kann ohne Angaben von Gründen in Textform (wie Brief, Telefax, E-Mail) oder durch Rücksendung eines etwaig bereits übermittelten Werkes erklärt werden.
Der Fristlauf beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang des Werkes beim Empfänger.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder des Werkes. Der Widerruf ist an die VON.TZ GMBH (Adresse Individualauftrag) zu richten.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss die Privatperson insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung beruht. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werkes entstandene Verschlechterung ist kein Wertersatz zu leisten. Die Kosten der Rücksendung sind vom Widerrufenden zu tragen, wenn das gelieferte Werk den bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Werke einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.
Der legitime Anspruch der VON.TZ GMBH auf Erstattung von Zahlungen ist innerhalb von 30 Tagen zu erfüllen.
Ein Widerruf unter Geschäftsleuten ist ausgeschlossen.
Geschäftsleute haben die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage des Angebotes durch die VON.TZ GMBH, den Auftrag zu stornieren oder Produktionen, Lieferungen, Leistungen im Ganzen oder in Teilen zu annullieren.
Erfolgt weder ein Widerruf, oder eine Stornierung noch Annullierung, so befinden sich die Parteien in der Geschäftsanbahnungsphase, ggf. ohne schriftlichen Abschluss einer einvernehmlichen Einigung. In dieser Phase sowie in Zeiten der Zusammenarbeit ohne schriftlich unterzeichnete Erklärungen/Aufträge ist eine Abstandnahme vom Auftrag möglich, jedoch vorbehaltlich des Ersatzes von Anlaufkosten, die dem Vertragspartner im Vertrauen auf das wirksame Vertragsverhältnis getätigt werden.
So können z.B. Modellbuchungs- oder Modulbau- sowie Reise-/Übernachtungskosten von der VON.TZ GMBH in Rechnung gestellt werden, wenn diese Beauftragungen mit dem Auftraggeber zu vereinbarten Zeiten bereits geklärt sind. Die Vorgabe von Terminen und Veröffentlichungsdaten oder Überlassung von Material durch den Auftraggeber (wie Styleguides) sind unwiderrufliche Merkmale für gewollte Geschäftsabschlüsse.
Bindende Vereinbarungen
Macht eine Privatperson von ihrer Widerrufs-Möglichkeit keinen Gebrauch, oder erfolgt auch sonst wie keine Abstandnahme vom Geschäft, so wird für sie ebenso wie für Geschäftsleute das Auftragsgeschäft/ der Vertrag mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner wirksam. Das Vertragsverhältnis endet üblicherweise mit Lieferung der Produktion an den Auftraggeber, der Abnahme dessen durch ihn, der Erbringung von Diensten/Leistungen (Veranstaltung/Event z.B.) sowie der Erfüllung der sonstigen Leistungspflichten (z.B. Einholung Lizenzen/Rechte).
Im Falle von Dauerschuldverhältnissen (monatliche Aufträge über mindestens 12 Monate) oder regelmäßig wiederkehrenden Auftragszyklen (Oster-/Weihnachts-Events) kann das Vertragsverhältnis nach Möglichkeit unter Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung einer 3-Monatsfrist beendet werden, sofern der Kündigung eine Ablehnungs- Androhung mit 14tätiger Abhilfe- Aufforderung vorausging.
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen kann jederzeit –auch während einer laufenden Produktion- schriftlich erfolgen, wobei ihr stets- sofern nicht Gefahr in Verzug ist- ein fristsetzendes schriftliches Abhilfeverlangen vorauszugehen hat. Kündigungsgründe, die sich während einer Veranstaltung auftun, bedürfen anstelle einer schriftlichen Ablehnungsandrohung einer ausdrücklichen Rüge vor Zeugen, die nach der Veranstaltung zu protokollieren ist.
Kündigungsgründe
Zu den außerordentlichen Gründen zählen:
Budgetüberschreitungen stellen keinen Kündigungsgrund dar. Ebenso wenig wie Streik, betriebliche Störungen, oder Aussperrung oder höhere Gewalt. Wird das Unternehmen eines Vertragspartners veräußert, so tritt der Erwerber an die Stelle des Vertragspartners und übernimmt die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. Eine Kündigung ist in dem Fall allenfalls dann zulässig, wenn der Erwerber offensichtlich nicht in der Lage ist, den Anforderungen des Vertrags gerecht zu werden oder wenn er im Wettbewerbsverhältnis zum Vertragspartner steht. Die Kündigung unter Aufrechterhaltung von Aufwandsentschädigungen, Anlaufkosten (Buchungen, Reise/Übernachtung etc.) Schadensersatzansprüchen ist alsdann jederzeit möglich.
Rechtsfolgen einer Beendigung
Im Falle höherer Gewalt gelten die gesetzlichen Regelungen (Rückgewähr ohne Schadensersatz).
Bis zur Beendigung des Auftrags gelieferte Werke oder erbrachte Leistungen inkl. Rechtseinräumungen sind der VON.TZ GMBH in dem Fall gem. kalkulierter Kosten (zzgl. Anteilig Handlungskosten und Gewinn) zu erstatten. Gegebenenfalls bereits erbrachte Teilzahlungen sind anzurechnen. Die VON.TZ GMBH wird gegenüber dem Auftraggeber auf Wunsch Rechnungen offenlegen.
Die vorgenannte Erstattung gilt auch im Falle
Hat die VON.TZ GMBH den vorgenannten außerordentlichen Kündigungsgrund verschuldet, entfällt ihr Vergütungsanspruch.
Im Fall einer Kündigung ist sämtliches überlassene Material, Produktionsunterlagen und Beistellungsmaterial an die VON.TZ GMBH zurückzugeben. Im Hinblick auf erbrachte (Teil-) Leistungen/Werke der VON.TZ GMBH hat die VON.TZ GMBH das Wahlrecht, dem Auftraggeber diese Teilleistungen oder Werke inkl. Rechtseinräumung gegen eine Abschlagszahlung herauszugeben, zu vernichten oder einzulagern. Die VON.TZ GMBH ist berechtigt, das gegenständliche Material unbeschränkt und ungehindert jederzeit selbst zu nutzen oder die Nutzung Dritten zu gestatten. Lediglich die Nutzung von Auftraggeber-gebrandeten Materials (wie Bühne im Look & Feel des Auftraggebers) bedingt die Entfernung des Brandings.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, anstelle der VON.TZ GMBH in die von ihr für die Durchführung der Produktion, Veranstaltung o.ä. abgeschlossenen Verträge einzutreten und die Herstellung, Lieferung oder Leistung selbst oder mit anderen Partnern zu vollenden. Des Weiteren hat Auftraggeber –soweit er die Kündigungsgründe zu vertreten hat- für die Abwicklung aller zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Verpflichtungen einzustehen, die durch die Produktion/Leistung unmittelbar verursacht sind.
Gesetzliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche bleiben im Übrigen unberührt, sofern dem gekündigtem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit oder Verschulden vorgeworfen werden können. Kündigt die VON.TZ GMBH aufgrund grob fahrlässigen/schuldhaften Verhaltens oder Unterlassens (z.B. Nichtabhilfe von Demonstrationen/Organisationen religiöser/politischer Natur) des Auftraggebers, beträgt der Schadensersatz mindestens die volle Vergütung (zzgl. HU & Gewinn).
DOKUMENTATION / NENNUNGSPFLICHTEN
Die VON.TZ GMBH wird über an der WerkProduktionen beteiligte Personen (Fotografen, Modell/Darsteller, ggf. Regie, Einzelgäste, Kamera/Licht usw.) und Firmen, die an der Produktion und den an der Produktion zugrunde liegenden Werken, beteiligt sind, ein digitales Verzeichnis unter Ausweisung von Namen, Aufgaben usw. führen und diese dem Auftraggeber auf ausdrücklichen Wunsch überlassen. Ebenso wird er die Verwendung von urheberrechtlich relevanten Werken (wie Bilder, Bücher, eingeschnittenes Standbildmaterial, Clip-/Material o.ä.) digital dokumentieren und überlassen. Die Verzeichnisse sind so zu anzulegen, dass es dem Auftraggeber jederzeit ungehindert möglich ist, etwaige Urheber- oder Leistungsschutzberechtigte oder sonst wie an der Herstellung beteiligte Dritte oder Werkdaten zu ermitteln.
Daneben überlässt die VON.TZ GMBH auf Wunsch zeitgleich mit der Lieferung des Vertragsgegenstandes eine Titel-, Themen- und Inhaltsangabe. Die VON.TZ GMBH wird die von ihr erstellen Werke in der Regel wie folgt kennzeichnen:
„Titel“ © Name Urheber, Aufnahmejahr, im Auftrag der VON.TZ GMBH,
Lizenz über VON.TZ GMBH.
Diese Kennzeichnung ist vom Auftraggeber zu übernehmen. Ist die Ausweisung am Werk selbst bei der Veröffentlichung, Verbreitung oder Vervielfältigung aus technischen Gründen nicht möglich, so ist dies der VON.TZ GMBH mitzuteilen oder durch eine branchenübliche Kennzeichnung zu wahren. Branchenüblich ist z.B. in Magazinen das Copyright Verzeichnis an der Innenheftung
Soweit die VON.TZ GMBH bestimmte Logos oder Kennzeichen des Auftraggebers bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes verwenden soll, wird sie das vom Auftraggeber pünktlich anzuliefernde Material unverändert übernehmen. Wünschenswert wäre die Überlassung von Styleguides des Auftraggebers, aus denen die VON.TZ GMBH entsprechende Motive wählen kann.
Über die Nutzung und zeitgleiche Nennung von Marken, Kennzeichen, Werke u.ä. von Dritten oder CI-Kunden der VON.TZ GMBH ist vorab eine schriftliche Abstimmung unter Beachtung von FibelVorgaben erforderlich, wobei im Zweifel (Abnahme-) Entscheidungen der CI-Kunden Vorrang haben und ggf. auf die geplante Aufmachung durchgreifen.
MARKE/ DOMAIN / EIGENWERBUNG
Die Belegung von Domains sowie eine etwaige Markenanmeldung des Titels/Themas des Auftragsgegenstandes hat eine Individualabsprache zu erfolgen, dabei ist festzulegen, ob die Produktion u.a. als Teil einer Wort/Bildmarkenanmeldung vorgesehen ist. Kreiert VON.TZ GMBH einen neuen Titel, so kann sie diesen vorsichtshalber schützen. Unterlässt sie dies, kann der Auftraggeber keinerlei Regress oder Haftungsansprüche geltend machen.
VERSICHERUNG
Soweit im Auftrag keine anderweitige Regelung getroffen ist, trägt die VON.TZ GMBH die Kosten der Materiallieferung. Die Versicherung des Materials erfolgt in Höhe des Materialswertes
Soweit nicht bereits spezieller in dieser Vereinbarung geregelt, wird die VON.TZ GMBH ihre betrieblichen Risiken im branchenüblichen Rahmen absichern.
Die Haftungsrisiken können sich auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers auch an den Vertragsgegenstand und einer darauf bezogenen angemessenen Deckungshöhe beziehen (je Schadensfall für Personen- Sach- und Vermögensschäden). Die Versicherung bezieht sich nicht auf Beistellungen des Auftraggebers, für deren Versicherung ist der Auftraggeber- auch wenn die Beistellung in die Stätte der VON.TZ GMBH eingebracht oder zu einem bestimmten Aufnahmeort transportiert wird – selbst verantwortlich. Die VON.TZ GMBH wird bezüglich der Beistellungen dieselbe Sorgfalt gelten lassen, wie für eigene Sachen.
Folgende Versicherungen können auf Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen werden, wobei die entsprechenden Kosten in der Kalkulation auszuweisen und vom Auftraggeber zu tragen sind:
( ) Produktionsausfall-Versicherung
(X) Requisiten- und Transportversicherung
( ) Fotomaterial
( ) Personalausfall
(X) Haftpflicht
( ) Feuerregress/Publikum
( ) Betriebs-/Unfallversicherung
( ) Error-& Omission-Versicherung (bei Auslandsbezug mit vorheriger Titel-/ Urheberrechts-/ DeForest-Prüfung)
Begünstigter der vorgenannten Versicherungspolicen ist der Auftraggeber, solange nicht die VON.TZ GMBH auf Verlangen des Auftraggebers als zusätzlich Begünstigter zu nennen ist. Die Versicherungspolicen sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
Für über die betriebliche Haftpflicht hinausgehende Risiken haftet die VON.TZ GMBH ansonsten nicht. Der Auftraggeber willigt ein, dass im Schadensfall nach seiner erfolgten Zustimmung direkt zwischen der VON.TZ GMBH und dem Versicherer nach Maßgabe der zugrunde liegenden Versicherung abgerechnet wird.
ABTRETUNG
Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag an Banken-, Kredit- oder Garantiegeber im Rahmen der Stellung (bank-)üblicher Sicherheiten zur Erlangung von Krediten bzw. Garantiezusagen setzt die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei voraus. Liegt die Zustimmung nicht vor oder wird sie aus nachvollziehbaren Gründen von der anderen Partei auch nachträglich nicht erteilt, so ist eine erklärte Abtretung unwirksam. Insbesondere sind nachträgliche und dieser Erklärung zuwiderlaufende Sicherungsabsprachen unwirksam, die auf Materialbeschaffenheits- und Abnahme-Prozesse durchgreifen und auf eine entsprechende Klärung vor einem ausländischen Schiedsgericht zielen.
GEHEIMHALTUNG / PRESSEARBEIT / WETTBEWERBE
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, ihre Kenntnisse über den Vertrag, die Produktion sowie die jeweils anderen Parteien und deren jeweiligen Geschäftsbetrieb geheim zu halten und solche vertraulichen Informationen auch nicht für sich selbst oder andere zu benutzen. Dies gilt nicht, sofern und soweit die betreffenden Umstände öffentlich bekannt sind oder die Offenlegung vertraglich oder gesetzlich geboten ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch noch drei Jahre nach Beendigung dieses Vertrages fort.
Der Auftraggeber darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der VON.TZ GMBH Veröffentlichungen in der Presse vornehmen, Interviews geben, Portfolios auf Messen präsentieren oder Inhalte/Links auf seiner Homepage verwenden. Entsprechendes gilt bezüglich der Zusammenarbeit an sich.
Der VON.TZ GMBH ist gestattet, in ihrer Vita, ihrem Portfolio, Katalog sowie auf ihrer eigenen Website den Auftraggeber als Kunden zu kennzeichnen und eine Auswahl, der von ihr für den Auftraggeber produzierten Werke mit anzuführen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes bestimmt wird.
Der VON.TZ GMBH ist eine Teilnahme an Wettbewerben mit den vertragsgegenständlichen Werken gestattet. An Erfolgen bei derartigen Veranstaltungen partizipiert der Auftraggeber nicht.
INSOLVENZ
Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften der deutschen Insolvenzordnung Anwendung. Die VON.TZ GMBH behält sich das Eigentum am hergestellten Material sowie den damit verbundenen Rechten bis zur vollständigen Zahlung vor. An bereits überlassenem Material wird der VON.TZ GMBH kein dingliches Nießbrauchrecht (am Lizenzgegenstand) eingeräumt. Über drohende Insolvenzen unterrichten sich die Parteien sofort.
RECHT / GERICHTSSTAND / SALVATORISCHE KLAUSEL
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Bedingungen sowie des Einzelvertrages bedürfen der Schriftform. Anlagen, die erst nach Vertragsschluss erstellt werden, werden Vertragsgrundlage mit Gegenzeichnung durch beide Parteien. Die Unwirksamkeit von Teilen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Etwaige unwirksame Bestimmungen oder aufgedeckte Lücken des Vertrages sind durch solche zu ersetzen, mit denen sich der von den Parteien angestrebte wirtschaftliche Erfolg legitim erreichen lässt.
Auch bei Auslandsbezug gilt – soweit zulässig – das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbaren die Parteien – sofern gesetzlich zulässig, der Sitz der VON.TZ GMBH.
Sofern eine der Vertragsparteien keinen Gerichtsstand im Geltungsbereich in der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt der Sitz des inländischen Vertragspartners als Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Die Parteien sind auch berechtigt, dass nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zuständige Gericht anzurufen.
„ALLGEMEINEN GESCHÄFTBEDINGUNGEN/Zusatzbedingungen bei Buchung von Shows oder Charakteren“ (Kurz: FIBEL) der VON.TZ GmbH
Juni 2020
Die Agentur ist kraft Erwerb, Leihe oder durch Eigenproduktion/Bau im Besitz diverser sog. „Walking Character“ und Handpuppen (nachfolgend beides als „Puppe“ bezeichnet). Sofern die Puppen nicht geistige Schöpfungen der VON.TZ GMBH sind, hat die VON.TZ GMBH entsprechende Herstellungs- und Nutzungsrechte vom Lizenzgeber erworben.
Die diesbezüglichen Lizenzen können von Fall zu Fall unterschiedlich eingeräumt sein, d.h. inhaltlich, zeitlich oder örtlich wie auch von der künstlerischen Form der Darbietung bestimmten Limitierungen unterworfen sein. Soweit die VON.TZ GMBH laut Auftrag diese Puppen nutzen soll, unterliegt die auftragsmäße Verwendung den Bestimmungen des Nutzungsverhältnisses der VON.TZ GMBH und ihres Lizenzgebers.
ALLGEMEINES
Über den Bau von Puppen für eine Veranstaltung ist ein gesonderter Vertrag zu schließen. Wird eine Puppe für eine Veranstaltung hergestellt, so ist vorab die sog. „Dramaturgie“, die mit der Puppe verfolgt werden soll, festzulegen. Die Puppe ist für die Veranstaltung sowie ihre Verwendung dort gefertigt. Die Puppe bleibt Eigentum der Agentur und darf für weitere Veranstaltungen der VON.TZ GMBH nur genutzt werden, wenn darüber Einigkeit mit dem Auftraggeber erzielt wird.
Bereits vorbestehende Puppen können im Umfang der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung gestellt werden, wobei stets davon auszugehen ist, dass die Puppen nach Konzepten und Programmen der VON.TZ GMBH mittels AGENTUR-Personal bespielt werden. Für die Sicherheit der Puppen, des dafür eingesetzten Personals sowie der Zuschauer bei einer Veranstaltung haftet der Auftraggeber ebenso, wie für die ordentliche und sichere Lagerung der Puppen (inkl. Sicherung gegen Diebstahl, Brand, Wasser).
Qualität / Inhalt / Umfeld
Bei den Puppen handelt es sich in der Regel um Charaktere, die aus dem Fernsehen Kindern bekannt sind. Sie dürfen daher lediglich in einem Umfeld genutzt werden, die der Dramaturgie des Charakters entsprechen. Die Puppen sollen stets an allgemein öffentlich zugänglichen Plätzen auftreten. Die Puppen dürfen neben der Haupt Darbietung zwecks Programmankündigung ihrer eigenen Show genutzt werden.
Verboten ist der Einsatz der Puppen:
Einer ausdrücklichen Genehmigung bedarf der Einsatz der Puppen:
Ankündigung
Bei der Ankündigung der Puppen und der durch sie zu realisierenden Darbietungen ist darauf zu achten, dass
Veröffentlichungsmaterial ist der VON.TZ GMBH spätestens 5 Werktage vor der geplanten Veröffentlichung zur Abnahme vorzulegen. Die VON.TZ GMBH erklärt ihr Abnahmeergebnis innerhalb von 3 Werktagen nach erhaltener Lieferung. Das Material darf nur nach ausdrücklicher Freigabe verwendet werden.
Durchführung
Die Puppen werden im überlassenen Zustand von geschultem Personal der VON.TZ GMBH bespielt. Die der Puppe anhaftenden Dramaturgie ist stets zu wahren.
Es ist verboten,
Sollten der VON.TZ GMBH derartige Verstöße bekannt werden, werden neben der Benachrichtigung von Eltern, ggf. Ärzten/Jugend-/Gewerbeaufsichtsämtern sofort polizeiliche/staatsanwaltliche Schritte eingeleitet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Aufklärung des Sachverhalts möglichen Dokumentationen zu fertigen, Daten herauszugeben und ggf. Aufzeichnungsmaterial (Kamera) sofort auszuhändigen.
Beschädigung / Sicherheit
Das von der VON.TZ GMBH überlassene Material (Puppen, Kostüme, Requisite etc.) ist in dem Zustand auf Kosten des Auftraggebers zurückzugeben, wie es bei der Übergabe war, natürliche Abnutzung vorbehalten. Sollte das Material beschädigt, zerrissen oder stark verunreinigt sein, hat der Auftraggeber die Instandsetzungkosten (professionelle Reinigung, Reparatur o.ä.) zu tragen. Sollte das Material bereits beschädigt angeliefert worden sein, hat der Auftraggeber die Agentur darüber sofort schriftlich zu unterrichten.
Der Auftraggeber sorgt darüber hinaus für die Sicherheit des Materials während der Veranstaltung sowie außerhalb dessen für eine Lagerung in verschließbaren Behältnissen/Räumen. Der Auftraggeber stellt genügend Personal für die Begleitung und Überwachung der Puppen zur Verfügung. Er sorgt ferner dafür, dass die eingebrachten Puppen versicherungstechnisch gegen Diebstahl, Vandalismus o.ä. abgesichert sind.
Lieferzeiten / Exklusiv-Optionen des Lizenzgebers
Über Liefer- und Darbietungszeiten sind einvernehmliche Regelungen zu treffen. Abgestimmte Zeitpläne sind verbindlich. Beim Einsatz von Puppen hat der Lizenzgeber weiterhin Exklusivrechte an den Puppen, d.h. er kann selbst Zugriff auf den Einsatz der Puppen nehmen oder Einsatzzeiten verändern. Daraus resultiert für den Auftrag ggf. ein Ausfall oder andere Einsatzzeiten („Durchgriff“).
Dies erkennt der Auftraggeber ausdrücklich an. Gegenüber der Agentur kann in einem solchen Fall keinerlei Regress genommen werden, weder in Form von
Die Ausübung der Option auf ersten Zugriff durch den Lizenzgeber steht in der Bewertung einer „höheren Gewalt“ gleich. Die VON.TZ GMBH ist in dem Fall bemüht, die wirtschaftlichen Auswirkungen im Rahmen zu halten und mit dem Auftraggeber eine beiderseitig zufriedenstellende Klärung herbeizuführen. Hat die Agentur in dem Fall eigene Ansprüche gegen den Lizenzgeber, jedoch keinen Schaden, der anspruchslose Auftraggeber hingegen einen nachweislichen Schaden, so tritt die Agentur ihren Anspruch an den Auftraggeber ab. Dies gilt nur im Fall ausgefallenen/verschobenen Puppenspiels.
Gefahrübergang / Materialprüfung
Die Gefahr an zu versendenden Material übergeht mit Übergabe beim Transportunternehmen auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers kann die VON.TZ GMBH eine Transportversicherung abschließen. Transportkosten trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber überprüft gelieferte Puppen unverzüglich auf ihre Vollständigkeit, etwaige Beschädigungen sowie auf alle auftragsgegenständliche Qualitäts-, Quantitäts- und Eigenschaftsmerkmale. Abweichungen und Fehler sind unverzüglich innerhalb von 4 Werktagen der VON.TZ GMBH schriftlich mitzuteilen.
Unterbleibt die Mitteilung mit der Aufforderung zur Nachbesserung oder Abhilfe, so gilt das Material als ordentlich geliefert und abgenommen.
Verleih
Für die Ausleihe von Gegenständen (Puppen, Kostüme, Teile o.ä.) ist die Vorlage eines amtlichen Identifikationsdokuments (Personalausweis, Reisepasse und- soweit vorhanden- Führerschein) Bedingung. Darüber hinaus ist eine Kaution zu hinterlegen oder die Leihgebühr (inkl. Versand- und Reinigungskosten) im Voraus zu leisten.
Ein Entleihtag bezieht sich auf die allgemeinen Öffnungszeiten der VON.TZ GMBH, d.h. der Verleih sowie die Rückgabe haben innerhalb der aktuellen Geschäftszeiten zu erfolgen, derzeit Montag bis Freitag 09.00 – 17.00 Uhr.
Samstag, Sonntag und Feiertage zählen jeweils zwischen 00.00 und 24.00 Uhr. Die Rückgabe oder der Rückversand haben bis um 18.00 Uhr des darauffolgenden Werktages zu erfolgen.
Der Entleiher trägt die Kosten der Rücklieferung (versicherter Transport, Kurier). Unfreie Pakete werden mit einer Gebühr von 20,00 € berechnet und ggf. von der Kaution einbehalten. Bei verspäteter Rückgabe wird pro verspäteten Tag die volle Ausleihgebühr berechnet. Die Verspätung tritt nach 18.00 Uhr am vereinbarten Rückgabetag ein, den Entleiher trifft ein erhöhtes Untergangsrisiko.
Die Zeit der Entleihe wird nach dem Tag der Nutzung berechnet. Bei fehlerhaften Angaben seitens des Entleihers werden rechtliche Schritte vorbehalten.
Im Falle des Rückgabeverzugs von 3 Tagen und mehr kann die VON.TZ GMBH eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Ausleihgebühr ansetzen, wobei gesetzliche Regress- und Haftungsansprüche vorbehalten werden.
Vorbehaltlich natürlicher Abnutzungen haftet der Entleiher für etwaige Zerstörungen, Beschädigungen, Verunreinigungen, überhöhte Abnutzungen der entliehenen Sache. Ist das Leihmaterial für die VON.TZ GMBH nach der Rückgabe im Zuge der Verschlechterung oder des Untergangs, durch verzögerte Rückgabe o.ä. (vorübergehend) nicht für den Geschäftsbetrieb nutzbar, so hat der Entleiher neben den gesetzlichen Ansprüchen, die Kosten der Wiederbeschaffung und des Ersatzes zu tragen, wie auch Mitarbeiterkosten die der VON.TZ GMBH z.B. dadurch entstehen, dass sie sich gegenüber ihren (freien) Mitarbeitern oder womöglich etwaigen Modellen gegenüber im Verzug befindet.
Haftungsausschluss
Die VON.TZ GMBH übernimmt keinerlei Haftung für Ereignisse oder Schäden, die während einer Veranstaltung z.B. am Leib oder Leben von Besuchern entstehen, insbesondere ist eine Produkthaftung ausgeschlossen. Bezüglich festgestellter Schäden gilt dies vorbehaltlich rechtskräftig nachgewiesenen Verschuldens der Agentur oder ihrer Mitarbeiter.
Eigentum/ Rechte
Im Falle der Leihe verbleibt das entliehene Material Eigentum der Agentur. Gleiches gilt bezüglich der Rechte am Material. Dem Entleiher stehen keinerlei Bearbeitungs-, Veränderungs-, Vervielfältigungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte zu.
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.